Entsprechend der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 22.12.2003 (2004/17/EG) zum Schengener Abkommen stellt die Incoming-Krankenversicherung eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen ausländischen Gast zur Einreise nach Deutschland oder in weitere EU-Staaten dar. Darum entscheiden Sie sich als Gastgeber für diesen Reiseschutz.
Das Produktinformationsblatt als PDF
Die Versicherungsbedingungen als PDF
Quelle: TravelSecure
Die Vorteile für Sie:
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hohe SSL-Sicherheit bei der Datenübertragung, PCI DSS Sicherheitsstandard bei Bezahlung mit Kreditkarte, hohe Kundenzufriedenheit, eKomi Gold Auszeichnung
Freie Arzt- und Krankenhauswahl am Urlaubsort
Ambulante ärztliche Heilbehandlung
Schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz
Ärztliche Heilbehandlungen einschließlich durch Beschwerden hervorgerufene, medizinisch notwendige Schwangerschaftsbehandlungen und Schwangerschaftskomplikationen, Heilbehandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendige Schwangerschaftsabbrüche
Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt)
Ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen
Stationäre ärztliche Heilbehandlungen einschließlich unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten
Kostenübernahme für ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik, für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel und Behandlungen (ambulant und stationär) für ärztlich verordnete Hilfsmittel infolge eines Unfalles
Im Ausland notwendige Heilbehandlung des neugeborenen Kindes bei einer Frühgeburt sofern dieses über die Würzburger versichert wird bis max. 50.000,- EUR
Anschaffung von Herzschrittmachern oder Prothesen, die aufgrund von Unfällen oder Erkrankungen, die während der Reise auftreten und erstmals notwendig werden, um die Transportfähigkeit zu gewährleisten
Kostenersatz für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus, wenn ein mitversichertes minderjähriges Kind stationär behandelt werden muss
Organisation von abhanden gekommenen ärztlich verordneten Arzneimitteln in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person, sofern diese während der Reise abhanden gekommen und gleichwertige Arzneimittel am Aufenthaltsort nicht erhältlich sind
Erstattung von Mehraufwendungen für die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Inland entstehenden Kosten
Erstattung der entstehenden Kosten im Falle einer Bestattung am Sterbeort bis max. zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung angefallen wären
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt der versicherten Person organisiert die Würzburger einen Krankenbesuch einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort. Übernahme der hierbei anfallenden Kosten der Hin- und Rückreise
Erstattung von Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis max. 5.000,- EUR, wenn die versicherte Person aufgrund eines Unfalles gerettet oder geborgen werden muss
Erstattung der Kosten für den Transport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare geeignete Krankenhaus, sowie den Transport mit Rettungsdiensten in das nächst erreichbare Krankenhaus, wenn sich eine stationäre Behandlung im Nachhinein als nicht erforderlich erweist und die weitere Behandlung ambulant erfolgt
Erstattung der Kosten für die Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss (sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an der Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitreisenden minderjährigen Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwartet schwerer Erkrankung nicht planmäßig beenden kann)
Rücktransport:
Tipp: Noch besser abgesichert mit einer Reiseunfallversicherung und Reisehaftpflichtversicherung
Ergänzend zur Krankenversicherung ist der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisehaftpflichtversicherung möglich.
Die Reisehaftpflicht-Versicherung bietet Versicherungsschutz gegen die Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens und schützt Sie vor folgenden Schadenereignissen während des Auslandsaufenthaltes:
Die Reiseunfall-Versicherung schützt Sie bei Unfällen rund um die Uhr, 24-Stunden unabhängig davon, ob Sie selbst oder ein anderer den Unfall verursacht hat.
Die TravelSecure Incoming Krankenversicherung erfüllt die Anforderungen an den Reisekrankenschutz für ein Schengen-Visum im Sinne von Artikel 15 Visakodex. Der Gastgeber kann für seine ausländischen Gäste diese Versicherung für die Visumbeschaffung hier online beantragen.
Für Gäste aus dem Ausland, die ein Schengen-Visum beantragen wollen und somit keinen Wohnsitz in den Schengen-Staaten oder
den Staaten der Europäischen Union haben, bezieht sich der Versicherungsschutz auf sämtliche Schengen-Staaten und alle
Staaten der Europäischen Union, unabhängig davon, ob die Einreise unmittelbar nach Deutschland, über einen anderen Schengen-Staat
nach Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat erfolgt.
Aber auch Gastgeber für Besucher aus Ländern, in denen keine Visumspflicht für den
Schengen-Raum besteht können diesen Krankenschutz für die Besucher abschließen. Dabei bezieht sich
der Versicherungsschutz der Ausländer Incoming-Versicherung auf alle Staaten der Europäischen Union
sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, mit Ausnahme des Landes, in dem die versicherte Person einen ständigen
Wohnsitz hat. Die Versicherungssumme ist unbegrenzt und beinhaltet damit die gesetzliche Mindestdeckung von 30.000,- Euro bzw. liegt sogar darüber.
Neben der Möglichkeit, einen Krankenversicherung für Ihren Gast abzuschließen, kann durch die Auswahl des Zusatzversicherung auch
eine Unfallversicherung und eine Haftpflichtversicherung dazugebucht werden. So erhalten Sie mit der TravelSecure
Incoming-Versicherung ein sinnvolles Versicherungspaket, das den Gast bestens absichert.
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